Informationen zur Novelle des Tierschutzgesetzes
Klarstellung des BMGF
Informationen zum neuen Tierschutzgesetz
Der Nationalrat hat im vergangenen April das Tierschutzgesetz novelliert. Im Zuge dessen wurde der Internethandel mit Tieren endlich klar geregelt. Im Vordergrund steht dabei das Wohl der Tiere. In der Vergangenheit kam es etwa viel zu oft vor, dass besonders Hundewelpen aus anderen Ländern importiert und unter unwürdigen Bedingungen gehalten und gehandelt wurden. Dieses Problem hat sich durch den Internethandel mit Tieren noch weiter verschlimmert. Das Gesetz bietet endlich die Handhabe gegen solche Praktiken vorzugehen.
Neuerung: Tierschutzorganisationen/-vereine, die zurzeit kein eigenes Tierheim betreiben, ihre Tiere aber dennoch öffentlich an- und feilbieten wollen, müssen in Zukunft über eine oder mehrere bewilligte Haltungen verfügen. Für die Erteilung einer solchen Bewilligung benötigen sie eine Betriebsstätte in Österreich, in der die Tiere artgerecht gehalten werden. Im Sinne des Tierschutzes ist es notwendig zu wissen, wo und wie Tiere gehalten werden, um das auch kontrollieren zu können und reagieren zu können, wenn Missstände dabei evident werden bzw. Anzeigen in diese Richtung bei der zuständigen Behörde eingehen sollten.
Für die Umstellung ist Zeit: Tierschutzvereine, die bisher einer Tätigkeit nachgegangen sind, die nicht bewilligungspflichtig war (Vereine, die kein Tierheim waren, sondern Tiere sonstig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehalten haben), haben bis zum 1. Juli 2018 Zeit, um einen Antrag auf Bewilligung ihrer Tierhaltung zu stellen. Für die Übergangsphase bis 1. Juli 2018 gilt eine seit der Novelle des Tierschutzgesetzes erstmals bewilligungspflichtige Haltung vorläufig als bewilligt.
Tierheime, die sich unabhängig vom Betreiber (Tierschutzorganisation, Behörden, anderen Vereinen etc...) in Österreich um die ihnen anvertrauten Tiere kümmern, unterliegen schon bisher rechtlichen Rahmenbedingungen und dürfen daher Tiere öffentlich/im Internet anbieten.
Im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Haltung ist eine Novellierung der Tierhaltungsgewerbeverordnung in Vorbereitung. Dazu werden mit den Beteiligten derzeit Gespräche geführt, um zeitnah gemeinsam eine Regelung zu finden.
Detailliertere Informationen
Im Rahmen der Tierschutznovelle werden weiterhin möglichst hohe Standards für jene Einrichtungen gesetzt, die Tiere verkaufen oder vermitteln dürfen. Es soll sichergestellt werden, dass es den Tieren gutgeht und sie artgerechte Lebensbedingungen vorfinden. Außerdem müssen, auch im Sinne des Tierschutzes, eine Kontrolle sowie die tierärztliche Versorgung sichergestellt sein.
Das öffentliche Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe von Tieren - unabhängig davon, ob im Internet oder in Printmedien - ist nur im Rahmen einer genehmigten Haltung (gewerbliche bzw. sonstige wirtschaftlich tätige Tierhaltung) oder durch an die Behörde gemeldete Züchter gestattet.
„Fiktive" Tiere aus dem Ausland über Inserate zu verkaufen war bisher auch verboten und daran hat sich durch die aktuelle Novelle des Tierschutzgesetzes nichts geändert. Hier ergab sich das Problem, dass Tiere mit unbestimmten Tiergesundheitsstatus oder fraglicher Herkunft nach Österreich gebracht wurden/werden, die keinen Kontrollen unterliegen, weil dies über das Internet und an den Behörden vorbei passiert.
Sinn und primäres Anliegen des Tierschutzgesetzes ist es, zu wissen wo und wie Tiere gehalten werden, um das auch kontrollieren zu können und reagieren zu können, wenn Missstände dabei evident werden bzw. Anzeigen in diese Richtung bei der zuständigen Behörde eingehen sollten.
1. Wer darf Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anbieten?
Öffentlich (auch im Internet) angeboten werden dürfen:
-
Tiere aus genehmigten Haltungen (gewerbliche oder wirtschaftlich tätige);
- Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gem. der Gewerbeordnung) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, bedarf einer Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz.
- Landwirtschaftliche Nutztiere (Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfische);
- Tiere aus gemeldeten Haltungen zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs oder
Tiere aus von der Meldung ausgenommenen Züchtungen (Verordnung zur „Ausnahme von der Meldepflicht"):
- Zierfische, domestizierte Ziervögel, domestiziertes Geflügel, Kleinnager und Kaninchen
wenn diese aus privater Haltung zum Zwecke der Zucht stammen und diese weder regelmäßig noch gewinnorientiert verkauft werden.
2. Wie müssen diese Tiere gehalten werden?
Welche Voraussetzungen müssen Organisationen, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit halten, aktuell erfüllen, um Ihren Tätigkeiten nachkommen zu können (Zoofachhandlungen, Tierheime und vergleichbare Einrichtungen):
- Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.
- In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.
- Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
- Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.
- Die Unterkünfte müssen ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen.
- Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.
In jeder Betriebsstätte muss eine bestimmte Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein.
Werden Tiere nur kurzfristig in einer Einrichtung, in welcher Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen folgende Unterkünfte Verwendung finden:
- Die Bodenfläche der Unterkünfte, in welchen Kleinsäugetiere gehalten werden, muss zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt sein.
- Die Einstreu muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Als Einstreu sind Stroh, Sägespäne oder Holzpellets oder vorzugsweise eine Kombination aus diesen Materialien zu verwenden. Heu darf als Einstreu verwendet werden, wenn bei heufressenden Tieren Heu zusätzlich in einer Futterraufe angeboten wird.
- Mineralische Katzenstreu, Torfmull, Sand und Futter dürfen als Einstreu nicht verwendet werden.
- Allen Tieren müssen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten, zum Beispiel in Form von Häuschen, Höhlen, Rohren und Wurzeln, angeboten werden. Alle Tiere müssen diese Einrichtungen gleichzeitig nützen können.
- Alle Kleinsäugetiere müssen ständig Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität haben und mit einer ausreichenden Menge an art- und altersgerechter Nahrung versorgt werden.
- Das Trinkwasser muss in Trinkflaschen oder standfesten offenen Gefäßen angeboten werden.
- Die Trinkgefäße sind täglich zu reinigen und mit frischem Wasser zu befüllen. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass sie möglichst nicht verschmutzt werden.
- Bei handelsüblichen Kleinsäugetieren ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten.
- Aufgrund des hohen Sauerstoffbedarfs und zur Verhinderung von Wärmestaus muss ein ausreichender Luftaustausch ohne Zugluftbildung gesichert sein.
- Unverträgliche Tiere und Tiere von solitär lebenden Arten sind einzeln zu halten.
Zusätzliche Vorschriften (z.B. die Verpflichtung einen Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt abzuschließen, die Verpflichtung die Tiere binnen zwei Tage nach Ankunft tierärztlich untersuchen zu lassen, EU Gesundheitsbescheinigungen etc. zu führen und zur Kontrolle vorzulegen, etc.) können die zuständigen Behörden als Auflage in den Bewilligungsbescheid aufnehmen.
3. Welche Tätigkeiten sind meldepflichtig?
Wer als Privatperson Tiere aus dem Ausland wiederholt aufnimmt, und diese weitergibt bzw., selbst oder für andere nicht öffentlich (z.B.im Bekanntenkreis) vermittelt, ohne eine bewilligte Haltung zu haben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Diese Stellen unterliegen dafür keinen über die Bestimmungen der 2. Tierhalteverordnung hinausgehenden gesetzlichen Anforderungen an die Haltung. Daher dürfen diese Stellen die Tiere NICHT öffentlich anbieten. Diese Bestimmung betrifft auch Personen, die die Pflege von fremden Tieren im Inland übernehmen. Mit der Meldepflicht soll die Möglichkeit der Kontrolle - aber auch einer möglichen Unterstützung - durch die Behörde geschaffen werden. Diese Meldepflicht muss bis zum 31.12.2018 erfüllt werden.
Hintergrund der genannten Bestimmungen in Punkt 1 bis 3 war es, den illegalen Tierhandel und Mitleidskäufe von Welpen aus ausländischen Tierfarmen zu stoppen.
Da der Vollzug des Tierschutzes in der Kompetenz der Bundesländer liegt, liegt hier auch die Kompetenz, diese Regelungen umzusetzen bzw. auszulegen.