Preis-und Wettfischen aus der Sicht des Tierschutzes
Informationsblatt
Dr.in Barbara Fiala-Köck
Tierschutzombudsfrau des Landes Steiermark
DER TEICH IST KEIN SPORTPLATZ UND DER FISCH KEIN SPORTGERÄT,
„SPORTANGELN" WIDERSPRICHT DER FISCHWEIDGERECHTIGKEIT.
§ 13 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 (Gesetz vom 18.5.1999 über das Fischereirecht in Steiermark) regelt die Durchführung des Fischfangs im Rahmen von Wettbewerben (Wettfischen oder Preisfischen). Unter dem Begriff „Wettfischen" sind Preisfischen, Gästefischen, Vereinsfischen usw. zu verstehen. Das Ziel derartiger Veranstaltungen ist es, in der vorgesehenen Zeiteinheit ein Maximum an Fischen oder Fischgewichten zu fangen, da diese Faktoren über Sieg und Platz im Bewerb entscheiden. Die Sieger werden in der Regel mit Pokalen, Urkunden, Geldbeträgen oder Sachpreisen belohnt.
Nach § 13 Abs. 2 Fischereigesetz ist die Durchführung des Fischfanges im Rahmen von Wettbewerben in Fließgewässern generell und in stehenden Gewässern dann verboten, wenn eine Verwertung der entnommenen Fische nicht sofort erfolgt.
Werden die gefangenen Fische überdies in sogenannten „Setzkeschern" oder z. B. Karpfensäcken lebend gehalten, erst nach Abschluss des Fischens gewogen und sodann im Gewässer wieder ausgesetzt, so bedeutet dies, dass den Tieren zumindest „unnötige Qualen" zugefügt werden. Eine solche Vorgangsweise widerspricht klar den Bestimmungen der Fischweidgerechtigkeit.
Ein derartiger Vorgang stellt den Tatbestand der Tierquälerei dar und ist gemäß § 222 Abs. 1 StGB als Vergehen strafgerichtlich zu verfolgen. Werden daher solche Veranstaltungen, die prinzipiell auch aus der Sicht des Tierschutzes abzulehnen sind, denn ein Lebewesen sollte keinesfalls Gegenstand eines sportlichen Wettbewerbes sein, dennoch unter den Vorgaben des Fischereigesetzes durchgeführt, muss der Fisch unverzüglich nach dem Fang getötet werden (Prof. G. Gaisbauer, „Wettfischen aus tierschutzrechtlicher Sicht", ÖJZ, Heft 7/91).
Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfangs ist an den Besitz einer Fischerkarte, ermäßigten Fischerkarte oder Gastkarte gebunden. Ab dem 14. Geburtstag ist das Angeln nach § 9 Fischereigesetz nur mit Fischerkarte und Lizenz (z.B. Tageskarte) erlaubt. Ausgenommen davon sind nur landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten. Das bedeutet, dass auch zum Angeln an Privatteichen, die zwar möglicherweise zur Landwirtschaft gehören, aber nicht im landwirtschaftlichen Sinne bewirtschaftet werden, Fischerkarte und Lizenz notwendig sind. Selbstverständlich sind alle übrigen Bestimmungen des Steiermärkischen Fischereigesetzes zu beachten.
Lediglich in reinen Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten ist keine Fischerkarte erforderlich und gelten auch keine Schonzeiten und Brittelmaße. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 Fischereigesetz gelten allerdings auch für Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten.
Die Ausübung der Fischerei ist nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Tierschutzgesetz von den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ausgenommen.